StPO § 157 – Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 157 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
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