StPO § 159 – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 159 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
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