StPO § 161 – Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 161 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
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