StPO § 161a – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 161a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.