StPO § 163a – Vernehmung des Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 163a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
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