StPO § 163b – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 163b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
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