StPO § 165 – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 165 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
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