StPO § 167 – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 167 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
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