StPO § 167 – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.