StPO § 168 – Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.
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