StPO § 168a – Art der Protokollierung; Aufzeichnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs.
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