StPO § 168b – Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.