StPO § 168c – Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen.
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