StPO § 168d – Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 168d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs.
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