StPO § 169 – Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 169 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
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