StPO § 169a – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 169a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
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