StPO § 170 – Entscheidung über eine Anklageerhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 170 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.