StPO § 172 – Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 172 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
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