StPO § 173 – Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 173 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
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