StPO § 175 – Anordnung der Anklageerhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 175 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
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