StPO § 176 – Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 176 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
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