StPO § 177 – Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 177 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
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