StPO § 199 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 199 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.
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