StPO § 200 – Inhalt der Anklageschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 200 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.
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