StPO § 202 – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 202 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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