StPO § 203 – Eröffnungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 203 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
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