StPO § 204 – Nichteröffnungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 204 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
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