StPO § 205 – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 205 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
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