StPO § 206 – Keine Bindung an Anträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 206 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
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