StPO § 206a – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 206a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
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