StPO § 211 – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 211 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
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