StPO § 213 – Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 213 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
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