StPO § 214 – Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 214 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend.
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