StPO § 215 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 215 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs.
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