StPO § 216 – Ladung des Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 216 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.
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