StPO § 217 – Ladungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 217 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
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