StPO § 218 – Ladung des Verteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 218 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.