StPO § 219 – Beweisanträge des Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 219 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.