StPO § 220 – Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 220 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
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