StPO § 221 – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 221 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
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