StPO § 222 – Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 222 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs.
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