StPO § 222b – Besetzungseinwand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 222b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben.
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