StPO § 224 – Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 224 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
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