StPO § 225 – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 225 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
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