StPO § 225a – Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 225a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend.
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