StPO § 226 – Ununterbrochene Gegenwart
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 226 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen.
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