StPO § 227 – Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 227 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
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