StPO § 228 – Aussetzung und Unterbrechung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 228 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht.
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