StPO § 229 – Höchstdauer einer Unterbrechung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 229 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
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