StPO § 231 – Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 231 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
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