StPO § 234 – Vertretung des abwesenden Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 234 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
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